Wer sich nachts am Berliner Platz oder in den angrenzenden Bereichen am Rheinufer aufhält, muss in Ludwigshafen weiterhin mit strengen Regeln rechnen. Die Stadtverwaltung hat die Gefahrenabwehrverordnung verlängert. Damit bleiben das Alkoholverbot und das Verbot von Glasflaschen in dem festgelegten Bereich bestehen.
Die Regelung gilt seit Freitag, 7. August, und bleibt bis einschließlich Samstag, 31. Oktober, in Kraft. In diesem Zeitraum konzentriert der Kommunale Vollzugsdienst seine Kontrollen auf die Innenstadt. Für Besucherinnen und Besucher bedeutet das: An bestimmten Nächten dürfen sie dort weder Alkohol trinken noch Alkohol bei sich führen.
Diese Bereiche sind betroffen
Der Geltungsbereich umfasst den Berliner Platz einschließlich des Platanenhains, die Heny-Roos-Passage, die Grünanlage Lichtenberger Ufer und die Rheinschanzenpromenade. Ebenfalls einbezogen sind der Ernst-Bloch-Platz, der angrenzende Kurzzeitparkplatz an der Yorckstraße, die Flächen rund um die Rhein-Galerie sowie der Bereich um die S-Bahn.
Begrenzt wird das Areal im Norden – einschließlich des Geländes der Rhein-Galerie – durch die Rheinufer- und Zollhofstraße. Im Westen bildet die Bismarckstraße mit dem Platanenhain die Grenze. Östlich reicht der Bereich bis zum Rhein. Im Süden verlaufen die Grenzen über die Yorckstraße, weiter südlich über die Schneckennudelbrücke und die Rheinpromenade.
Wann das Alkoholverbot gilt
Das Alkoholverbot gilt in den Nächten von Donnerstag auf Freitag, von Freitag auf Samstag und von Samstag auf Sonntag. Auch in den Nächten vor gesetzlichen Feiertagen müssen sich Menschen an die Vorgaben halten. Der Zeitraum beginnt jeweils um 21 Uhr und endet um 6 Uhr am folgenden Morgen.
Während dieser Zeiten ist nicht nur der Konsum von Alkohol untersagt. Die Verordnung verbietet auch, Alkohol in dem Bereich mitzuführen. Zusätzlich dürfen am Berliner Platz keine Glasgetränkebehälter wie Flaschen oder Gläser mitgenommen werden.
Auch für Gastronomiebetriebe gelten besondere Vorgaben. Sie verstoßen gegen die Regelung, wenn sie innerhalb des beschriebenen Gebiets alkoholhaltige Flaschen oder Dosen verkaufen und Kundinnen oder Kunden die Ware anschließend aus dem Betrieb mitnehmen.
Ausnahmen und mögliche Bußgelder
Das Glasflaschenverbot gilt nicht für gastronomische Betriebe, soweit diese im Rahmen ihrer Erlaubnis handeln. Auch Anwohnerinnen und Anwohner dürfen Glasbehälter beim Transport zu ihrer Wohnung oder von ihrer Wohnung mitführen.
Vom Alkoholverbot ausgenommen sind genehmigte Außengastronomiebereiche, ausdrücklich zugelassene Veranstaltungen und der Aufenthalt in geschlossenen Räumen. Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Verordnung verstößt, muss mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro rechnen.
Für die kommenden Wochen ist damit weiterhin mit Kontrollen durch den Kommunalen Vollzugsdienst zu rechnen. Die Stadt begründet die Verlängerung der Verordnung im vorliegenden Bericht mit der Gefahrenabwehr; weitere Angaben zu einzelnen Kontrollterminen oder zur Zahl der erwarteten Einsätze werden nicht genannt.